Schlechte Presse mag auch der unbegabte Künstler nicht. Politiker auch nicht und deshalb auch nicht Abgeordnete. Und weil auch die Bundestagsverwaltung „schlechte Presse“ von den Abgeordneten fernhalten möchte, wird wohl immer mal wieder vorsätzlich, weil wissentlich das Informationsfreiheitsgesetz ignoriert. Da bleibt neugierigen Journalisten nur der Gang zum Verwaltungsgericht…
Stehen den Bundestagsabgeordneten neben den monatlichen Diäten pro Kalenderjahr pauschal auch noch 12.000 Euro für Büro- und Fahrkosten sowie für weitere Aufwendungen zu, müssen diese mit der Bundestagsverwaltung abgerechnet werden.
Da reizt es nun so manchen Investigativ-Reporter raus zu bringen, welche Parlamentarier mit diesem Jahres-Betrag mehr als fünf Tablets beziehungsweise wie viel Smartphones erworben haben?
Mit Anfragen bei der Bundestagsverwaltung geht dazu aber nix: Solche Informationen werden mit dem Argument abgelehnt, „dass das freie Mandat jedes Abgeordneten eine Kontrolle der geltend gemachten Kosten ausschließe…“.
Doch das Verwaltungsgericht Berlin sah diesauf Antrag hin anders nd erließ eine entsprechende einstweilige Anordnung (Az.: VG 27 L 185.13).
Und so muss die Bundestagsverwaltung auch für die ‚Neuen‘ in der neue Legislaturperiode wissen, dass solche Fragen zu beantworten sind, auch wenn strategisch zunächst der Info-Boykott versucht wird, auch wenn man weiß, vor Gericht meist dann doch zu unterliegen…
Somit gelten Urteile des Verwaltungsgerichtes auch als „wegweisend für Journalisten“, denn wenn der Bundestag Fragen nicht beantworten will und kann, muss organisatorisch dafür gesorgt werden, diese Fragen schließlich doch beantworten zu können.
Man mag das mit ’sozialem Neid‘ auf die Abgeordneten abtun, doch auch der Verbrauch von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei den Abgeordneten sollte stets mal wieder kontrolliert werden, und wenn es denn sein muss durch ‚penetrante Journalisten‘.
Das Informationsfreiheitsgesetz,
auch IFG oder vollständig
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.
Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung der mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz), sondern stellt die Voraussetzung hierfür dar. Präziser wären deshalb die Begriffe „Informationszugang“, „Transparenz“ (z. B. in Hamburg) oder „Akteneinsicht“ (so in Brandenburg).
(nach: Wikipedia)
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