Fehlende Grundlage für ein Verschleierungsverbot – Mangelnde Integrationsbereitschaft
Eigentlich wäre völig „wurscht“, in welchem Bundesland der Fall einer Schülerin viel Aufsehen erregte und eine politische Debatte auslöste. Denn wenn seit Jahren ein Mädchen nur vollverschleiert am Unterricht teilnimmt und weiterhin teilnehmen will, dann muss halt für ein Verschleierungsverbot das Schulgesetz geändert werden. Auch wenn es dazu zunächst eines Gutachters zur jeweiligen Rechtslage und zur Landesverfassung bedarf.
Doch ist nun mal regional auch so, dass ein Bundsland Schülerinnen nach dem aktuell gültigen Schulgesetz eine Vollverschleierung nicht verbieten kann.
Denn für ein Verschleierungsverbot müsse erst das Schulgesetz in XYZ geändert werden.
Anlass war der Fall einer vollverschleierten Schülerin aus X bei Y, das seit dem siebten Schuljahr einen Nikab trägt, der als Gesichtsschleier nur die Augen frei lässt.
Und doch versuchte die Schule vergeblich, Schülerin und Eltern davon zu überzeugen, dass das Mädchen den Schleier ablegt.
Doch um ein Verbot verhängen zu können, müsste laut Gutachten erst das Schulgesetz geändert werden. Weil Religionsfreiheit ein Grundrecht sei, müsse ein Eingriff gesetzlich geregelt sein, argumentiert der Gutachter.
Also empfiehlt er, darin eine explizite Anforderung an die Schüler aufzunehmen, durch ihr Verhalten und ihre Kleidung den offenen Austausch zwischen allen Beteiligten des Schullebens zu ermöglichen. Das Kultusministerium in XYZ hält nun die Formulierung als Rechtsgrundlage für geeignet, die Entscheidung liegt aber beim Landtag.
Und wo der in Republik seinen Sitz hat, wäre für die Sachlage nun mal wieder völlig „wurscht“.
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