Urteil des Ober-Verwaltungsgericht Münster zum allgemeinen islamischen Religionsunterricht
Das Urteil sei „ein herber Schlag“ (Rheinische Post) für die organisierten Muslime in Deutschland, wenn auch nachvollziehbar. Denn auch wenn der Zentralverband der Muslime und der Islam-Rat für Tausende Muslime die anerkannte Autorität sein sollte, für Tausende Muslime sind sie es aber nicht.
Und so bräuchten die Verbände wirklich eine religiöse Autorität für ihre gesamte Gemeinschaft bis an die Basis der lokalen Moschee-Gemeinden, wenn sie als Religionsgemeinschaft anerkannt werden sollten.
Drum auch das November-Urteil des Ober-Verwaltungsgericht Münster, wonach sie keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen haben, einen allgemeinen islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen einzuführen.
Für den islamischen Religionsunterricht in NRW bis zum Sommer 2019 vertreten acht Beirate die Interessen ihrer Verbände zum laufnden Religionsunterricht angeht.
Auf das Urteil muss NRW die verschiedenen Verbände nicht als alleinige Ansprechpartner bei Fragen und Inhalten zum islamischen Religionsunterricht akzeptieren.
Für die Organisationen ein Rückschlag, weil versagte Anerkennung Religionsgemeinschaft auch weniger gesamtgesellschaftliche Akzeptanz bedeutet und weitere demokratische Teilhabe wie etwa in den Rundfunkräten verhindert.
Ministeriell wird das Urteil begrüßt. Die Schulministerin: „Ich bin froh und hoffe, dass die rechtlichen Auseinandersetzungen nunmehr einen Abschluss gefunden haben.“ Die Landesregierung will weiterhin islamischen Religionsunterricht anbieten, verbunden mit dem Ziel eines flächendeckenden, einheitlicher islamischer Religionsunterricht in NRW, der unter staatlicher Aufsicht von in Deutschland ausgebildeten Lehrern in deutscher Sprache durchgeführt werde.
Konsequenz für die Verbände: sie müssen ihre Struktur verändern, um als deutsche Islamverbände anerkannt zu werden.
Aus der Begründung zum Urteil: …die Verbände seien in ihrer Struktur äußerst heterogen, es gebe sehr unterschiedliche Auffassungen über religiöse Fragen. Auch sei fraglich, ob die Lehrautorität der Dachverbände bis in die Moscheegemeinden hinein umgesetzt werden könne.
Die Islamverbände hatten zuvor eingewandt, es entspreche der Wissenstradition des Islam, dass es immer auch Abweichungen von der herrschenden Lehrmeinung gebe. Das Gericht lege hier viel strengere Maßstäbe an als etwa bei der katholischen Kirche.
Der Islamrat äußerte sich enttäuscht, weil „eine Chance ungenutzt bleibe, den Islam in Deutschland zu beheimaten“.
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Wie leicht und gar unterhaltsam und so ganz und gar nicht politisch sah man Abweichungen von der Lehrmeinung, als Heinz Erhardt vor Jahrzehnten mit ‚Der Muselmann‘ die Auslegung des Missbrauchs von Alkohol nach der reinen Lehre auf seine Weise aufs Korn nahm.
Dazu sei „jeglicher aufgeregte ideologische und politische Kommentar … vollkommen deplatziert. Denn Heinz Erhardt spielte auch hier mit Sprache, Reim und sog. Phonemen. Wer unfähig sei, dies einfach hinzunehmen und gleich wieder irgendeine Verschwörung oder Hetzbotschaft heraushöre, gleitet selbst ins Lächerliche ab und steht für einen zunehmend paranoiden Zeitgeist.
Schon gar nicht ließe sich Heinz Erhardt für irgendwelche rassistische Proklamationen vereinnahmen.
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Es war einmal ein Muselmann,
der trank sich einen Dusel an,
wann immer er nur kunnt.
Er rief dann stets das Muselweib,
wo es denn mit dem Fusel bleib,
denn Durst ist nicht gesund.
Und brachte sie die Pulle rein,
gefüllt mit süßem Muselwein,
dann trank er und trank er,
hin sank er als Kranker,
bis gottseidank er
unterm Tische verschwund, verschwund, verschwund, verschwund….
Eines der komödiantischen Gedichte von Heinz Erhardt (1909-1979), der zu seiner Zeit auch als einer der populärsten deutschen Komiker galt.
Ist solcherlei nun auch heute noch erlaubte Satire oder gar Anlass, sich über ein Schmähgedicht zu erregen?
Jedenfalls kein „Grund zur Veranlassung“, Erhardts Gedicht außen vor zu lassen oder gar für einen kleinen „Krieg der Religionen“ anzufachen.
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