„ …auch zum Zähne puuutzen kann man es benuuutzen!“ – Der Volksmund kennt den Evergreen auch wegen dessen populärer Melodie, dass Wasser nicht nur zum Waschen da ist. Jetzt machen die öffentlichen Leistungen zur Daseinsvorsorge – nämlich Abwasser und Müllabfuhr als „Kernbereiche des öffentlichen Handels“ – Schlagzeilen, in dem beide Leistungen auch in Zukunft mehrwertsteuerfrei bleiben. Der Bürger fragt: Ja, warum denn nicht…?
Hierzu versichert die Bundesregierung in einer Antwort (17/14516) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: „Der Kernbereich öffentlichen Handelns – der originär hoheitliche Bereich, in dem es keinen Wettbewerb gibt – wird auch in Zukunft nicht der Umsatzsteuer unterliegen.“
Hier also werden die Bereiche der klassischen Eingriffsverwaltung betroffen, nämlich die dem Bürger erbrachte Entsorgung von Müll aus privaten Haushalten sowie die Abwasserentsorgung.
Eine solche „Festschreibung“ setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben würden.
Auslöser und Hintergrund der Anfrage waren Urteile des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes, wonach eigentlich Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden, ls umsatzsteuerpflichtig zu gelten haben…
Und weil hierzu die Kommunen stark verunsichert sind, erklärt die Bundesregierung, das Thema wahrlich auch ernst anzugehen. Leistungen der öffentlichen Hand mit Umsatzsteuer zu belasten, wird nämlich seit längerem und intensiv mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
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